Es ist zwischen der Rechtskraft und der Wirksamkeit der Entscheidung zu unterscheiden. Gemäß § 116 Abs. 2 FamFG werden Endentscheidungen in Ehesachen ausnahmslos erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Ehesachen sind gem. § 121 FamFG Verfahren auf Scheidung der Ehe, auf Aufhebung der und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten. Für Endscheidungen in Familienstreitsachen – mithin auch für Unterhaltssachen – gilt gem. § 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG zwar auch, dass sie mit Rechtskraft wirksam werden. Das Gericht kann jedoch gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Entscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht gem. § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Wenn und soweit die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, kann aus der Endentscheidung ab Zustellung – mithin bereits vor Eintritt der Rechtskraft – vollstreckt [...]