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Rentenantrag

Allein der Umstand, dass unterhaltsrechtlich eine Erwerbstätigkeit nicht mehr geschuldet ist, reicht unterhaltsrechtlich nicht aus, um auf Seiten des Berechtigten eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit und auf Seiten des Pflichtigen eine unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit anzunehmen. Denn der Berechtigte muss alles ihm Zumutbare tun, um den unterhaltsrechtlichen Bedarf selbst zu decken (wegen der Einzelheiten hierzu siehe Stichwort „Bedarf/Bedürftigkeit“), und der Pflichtige ist verpflichtet, zum Erhalt der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit alle ihm zustehenden Ansprüche auszuschöpfen. Es sind jeweils alle legalen und zumutbaren Möglichkeiten der Einkommenserzielung auszuschöpfen. Dazu gehört nicht nur die Erzielung von Arbeitseinkommen, sondern auch die Inanspruchnahme von staatlichen oder privatrechtlichen Leistungen, vor allem dann, wenn hierauf ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch besteht, damit auch die Geltendmachung von Rentenansprüchen [...]
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