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Rentennachzahlung

Rentenzahlungen werden i.d.R. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt. Von der Antragsstellung bis zur Bewilligung der Rente und ihrer Auszahlung vergehen aber etliche Monate, in denen zwar keine Rente fließt, aber der Anspruch bereits besteht (wegen der Auswirkungen auf die Bedarfsdeckung des Rentenberechtigten in diesem Zeitraum siehe das Stichwort „Rentenantrag“). Nach Bewilligung der Rente wird diese für die zurückliegenden Zeiträume in einem Betrag ausgezahlt. Diese Rentennachzahlung ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu bewerten und nicht als Vermögenszufluss, auch wenn es sich regelmäßig um einen höheren Geldbetrag handeln dürfte. Die Rentennachzahlung fließt in das zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen relevante Einkommen ein. Allerdings erfolgt die Zurechnung i.d.R. nicht schon vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung an, sondern erst ab der Auszahlung an den Pflichtigen. Denn ebenso wie bei Steuerrückerstattungen kommt es auch [...]
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