- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
Die Möglichkeit, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ist Ausdruck der Dispositionsmaxime. Die übereinstimmende Erledigterklärung gestaltet das Verfahren in der Weise, dass die Rechtshängigkeit der Hauptsache endet; anhängig bleibt nur noch der Kostenpunkt (BGH, NJW 1989, 2886). Die Erledigterklärung ist eine Prozess- bzw. Verfahrenshandlung. Auf solche Handlungen sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln weder direkt noch entsprechend anwendbar. Wenn sich die Gegenseite der Erledigterklärung angeschlossen hat, ist die verfahrensgestaltende Wirkung der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache eingetreten. Ein einseitiger Widerruf der Erledigterklärung ist dann nicht mehr möglich, es sei denn, es würde ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 ZPO bestehen (BGH, NJW 2013, 2686). Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten ist prozessual bindend (OLG Koblenz v. 16.05.2018 – 13 UF [...]
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