- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
Der Elementarunterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) dient zur Deckung der im täglichen Leben normalerweise auftretenden Bedürfnisse. Gemeint sind die Kosten für Essen und Trinken, Wohnen, Pkw, Urlaub, Kultur etc. Er umfasst also alle Aufwendungen, die regelmäßig anfallen und die für die Ehegatten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorhersehbar sind. Daneben gibt es noch andere Unterhaltsteile, wie den Altersvorsorgeunterhalt, § 1578 Abs. 3 BGB, Krankheitsvorsorgeunterhalt, § 1578 Abs. 2 BGB, Pflegevorsorgeunterhalt, § 1578 Abs. 2 BGB, Sonderbedarf, §§ 1585b, 1613 Abs. 2 BGB. Diese Unterhaltsteile sind im laufenden Unterhalt nicht enthalten (zu den Einzelheiten siehe jeweils gleichlautende Stichworte). Es handelt sich um besondere Teile des einheitlichen Unterhaltsanspruchs des Berechtigten (BGH v. 25.10.2006 – XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117, Rdnr. 10). Sie sind daher im Antrag gesondert geltend zu machen und vom Gericht gesondert im Tenor auszuweisen (OLG Saarbrücken v. [...]
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