- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
- Grundsätze
- Begriff der Lebensgemeinschaft
- Begriff der Verfestigung
- Ausschluss vom Unterhaltsanspruch ohne Verfestigung der Lebensgemeinschaft (§ 1579 Nr. 8 BGB)
- Weitere Folgen eines eheähnlichen Verhältnisses
- Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt
- Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruchs
- Verfahrensfragen
- Weiterführende Literatur: Eheähnliche Verhältnisse
Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
Ein nach einer Trennung von einem unterhaltsberechtigten Ehegatten begründetes eheähnliches Verhältnis mit einem neuen Partner stellte in der Vergangenheit den Hauptanwendungsfall des § 1579 Nr. 7 BGB a.F. dar. Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, ab 01.01.2008 in einer neuen Nr. 2 in § 1579 BGB zu regeln, dass ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit gekürzt, befristet oder ausgeschlossen werden kann, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Entscheidend für diese Unterhaltsbeschränkung ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die verfestigte neue Lebensgemeinschaft zu erkennen gibt, dass er die (nach)eheliche Solidarität nicht mehr benötigt und auf diese verzichtet (BGH, Rdnr. 27, FamRZ 2011, 1498 m. Anm. Maurer). Auf den Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter nach § 1615l BGB ist § 1579 Nr. 2 BGB nicht anwendbar (OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 735; siehe auch das Stichwort „Nicht verheiratete Eltern, [...]
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