- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
- Selbständiges Verfahren
- Anordnungsanspruch
- Anordnungsgrund nicht erforderlich
- Antragserfordernis
- Zuständigkeit
- Verfahren
- Rechtsmittel
- Verhältnis zum Hauptsacheverfahren
- Vollstreckung der einstweiligen Anordnung
- Abänderung nach § 54 Abs. 1 FamFG
- Aussetzung der Vollstreckung
- Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung
- Kostenentscheidung
- Streitwert
- Gebührenrecht
- Weiterführende Literatur:
Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
Mit dem FamFG vom 17.12.2008 (BGBl I, 2586) ist eine völlige Neuregelung der einstweiligen Anordnungen erfolgt (siehe hierzu das Stichwort „Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen“). Die einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses ist in § 246 FamFG geregelt. Soweit sich aus dieser Bestimmung keine abweichenden Regelungen ergeben, gelten gem. § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG die allgemeinen Bestimmungen über die einstweilige Anordnung nach §§ 49–57 FamFG. Während nach früherem Recht die Zulässigkeit eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein deckungsgleiches Hauptsacheverfahren oder eine Ehesache voraussetzte, sind nun die Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz verfahrensrechtlich selbständig (vgl. § 51 Abs. 3 FamFG). Sie setzen daher kein Hauptsacheverfahren voraus und sollen im Übrigen dazu dienen, nach Möglichkeit ein Hauptsacheverfahren zu ersparen. Auch wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig ist [...]
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