- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
1. Überblick Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschränkt sich die Unterhaltsverpflichtung zwischen Verwandten nicht auf die unmittelbare Generationenfolge, also Eltern – Kinder bzw. Kinder – Eltern, sondern betrifft alle Verwandten der absteigenden bzw. aufsteigenden Linie. Dabei regelt § 1606 BGB das Rangverhältnis zwischen mehreren Verpflichteten. So sind die Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 1 BGB), also die Kinder eines Unterhaltsbedürftigen vor dessen Eltern zur Leistung verpflichtet, und es haften die näheren Verwandten vor den entfernteren (§ 1606 Abs. 2 BGB). Aus der letztgenannten Regelung folgt, dass in erster Linie die Eltern verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder nach §§ 1601 ff. BGB aufzukommen und hierfür im Fall der gesteigerten Unterhaltspflicht alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen. Nur dann, wenn ein Elternteil trotz aller Anstrengungen nicht in [...]
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