Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
1. Überblick Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschränkt sich die Unterhaltsverpflichtung zwischen Verwandten nicht auf die unmittelbare Generationenfolge, also Eltern – Kinder bzw. Kinder – Eltern, sondern betrifft alle Verwandten der absteigenden bzw. aufsteigenden Linie. Dabei regelt § 1606 BGB das Rangverhältnis zwischen mehreren Verpflichteten. So sind die Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 1 BGB), also die Kinder eines Unterhaltsbedürftigen vor dessen Eltern zur Leistung verpflichtet, und es haften die näheren Verwandten vor den entfernteren (§ 1606 Abs. 2 BGB). Aus der letztgenannten Regelung folgt, dass in erster Linie die Eltern verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder nach §§ 1601 ff. BGB aufzukommen und hierfür im Fall der gesteigerten Unterhaltspflicht alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen. Nur dann, wenn ein Elternteil trotz aller Anstrengungen nicht in [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen