- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
Eingliederungshilfen
Die Eingliederungshilfe, die in §§ 90 ff. SGB IX (bis 2020 in §§ 53 ff. SGB XII) geregelt ist, stellt eine Sozialleistung dar, deren Aufgabe es ist, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und ihr Leben möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden zahlreiche Leistungen in Form eines offenen Leistungskatalogs genannt, die nicht abschließend sind und sich an den früheren Regelungen im SGB XII orientieren. Im Vordergrund stehen die Teilhabe am sozialen Leben und am Arbeitsleben sowie die Teilhabe an Bildung. Für Kinder mit Einschränkungen können daneben auch Leistungen nach dem SGB VIII erbracht werden. Abweichend von den früheren Regelungen im SGB XII kommt es für den Bezug der Leistungen nicht mehr auf eine Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit an. Vielmehr ist gem. § 92 SGB IX i.V.m. den Regelungen der §§ 135 ff. SGB IX ein Kostenbeitrag aufzubringen. Schon aus dem Leistungszweck ergibt [...]
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