- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
Erfindervergütung
Grundsätzlich sind alle dem Unterhaltspflichtigen zufließenden und aus legalen Rechtsverhältnissen stammenden Beträge unterhaltsrelevant und beeinflussen seine Leistungsfähigkeit. Dies gilt auch für die Erfindervergütung, die zwar kein Arbeitseinkommen im arbeitsrechtlichen Sinn darstellt, aber eine Entlohnung für besondere Leistungen ist. Steuerrechtlich handelt es sich bei einer Erfindervergütung um sonstige Bezüge nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, die z.B. auch bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes nach dem BEEG herangezogen werden (BSG, NJW 2010, 3804). Allerdings ist zu beachten, dass die Erfindervergütung aus einer überobligatorischen Nebentätigkeit stammen kann. Inwieweit diese dann zu berücksichtigen ist, ergibt sich beim Ehegattenunterhalt unmittelbar aus § 1577 Abs. 2 BGB, der allerdings beim Verwandtenunterhalt und damit auch beim Kindesunterhalt nicht analog anwendbar ist. Vielmehr ergeben sich beim Verwandtenunterhalt die Grundsätze aus § 242 BGB. [...]
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