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Im Fall von Zuwiderhandlungen des Fahranfängers greifen Sanktionen ein. Nach § 6e Abs. 2 StVG ist die Erlaubnis zum begleiteten Fahren zu widerrufen, wenn ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person, die aktuell zur Begleitung berechtigt ist, geführt wird. Der Widerruf der Fahrerlaubnis wird nicht durch die Vollendung des 18. Lebensjahres des Fahranfängers ausgeschlossen. Der in dem unbegleiteten Fahren liegende Verstoß rechtfertigt regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids. Die Neuerteilung setzt die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG voraus. Das gilt auch, wenn zuvor bereits ein Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG besucht worden ist. Es handelt sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im System der Fahrerlaubnis auf Probe, die seit 01.01.2011 auch eine Verlängerung der Probezeit gem. § 2a Abs. 2a StVG zur Folge hat. Die Nichterfüllung der Auflage berührt jedoch nicht die [...]
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