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Die minderjährige Fahranfänger muss von einer Person begleitet werden, die ihm beratend zur Verfügung steht (§ 6e Abs. 1 Nr. 2 und 3 StVG, § 48a Abs. 4 FeV). Rechtlich ist der Fahranfänger vollverantwortlicher Fahrzeugführer, der Begleiter hat lediglich den Status eines Beifahrers. Er hat keine Ausbildungsfunktion, denn auch hier obliegt die Ausbildung ausschließlich dem Fahrlehrer nach dem Fahrlehrergesetz (vgl. die amtliche Begründung in BT-Drucks. 15/5315, S. 8). Die begleitende Person muss folgende Anforderungen erfüllen (§ 48a Abs. 5 FeV): Mindestalter 30 Jahre Mindestens seit fünf Jahren Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis oder schweizerischen Fahrerlaubnis, vgl. amtliche Begründung in BR-Drucks. 302/08, S. 68) Nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung an den Fahranfänger Kein vorangegangener Alkoholgenuss, der zu einer Blutalkoholkonzentration [...]
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