Der Fahranfänger darf von seiner Prüfbescheinigung nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen von § 48a Abs. 5 und 6 FeV vorliegen, was als Auflage in die Prüfbescheinigung mit aufgenommen wird (§ 48a Abs. 2 FeV). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein Auflagenverstoß gegeben. Der Fahranfänger ist also selbst dafür verantwortlich, dass die Auflagen eingehalten werden. Vor allem muss darauf geachtet werden, dass die begleitende Person im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, die sie auf Verlangen auch aushändigen kann. Damit scheidet sowohl während der Dauer eines Fahrverbots als auch einer Entziehung der Fahrerlaubnis die betreffende Person als Begleiter aus. Demgegenüber ist ein Anwachsen des Punktekontos nach Erteilung der Prüfbescheinigung unschädlich. Ein Auflagenverstoß liegt vor, wenn der Fahranfänger weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Begleiter unter relevantem Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Die praktische Bedeutung dieses [...]