Erteilt werden die Fahrerlaubnisklassen B und BE an denjenigen, der mindestens 17 Jahre alt ist. Diese Absenkung des Mindestalters hat keinerlei Auswirkung auf die zivil- oder bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeiten des Fahranfängers. Er braucht für die Fahrausbildung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters und kann dann die Fahrprüfung kurz vor dem 17. Geburtstag ablegen. Für den Fall des Widerrufs der Fahrerlaubnisklassen B und BE bleiben die mitumfassten Klassen L, M und S erhalten, über die bei Bedarf ein Kartenführerschein ausgestellt wird. Bei der Ermächtigung zum begleiteten Fahren ab 17 Jahren handelt es sich um eine Fahrerlaubnis auf Probe i.S.d. straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, so dass bei Verkehrsverstößen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in Betracht kommt (VG Göttingen, DAR 2013, 342). Die generell bestehende zweijährige Probezeit beginnt mit Erteilung der Prüfbescheinigung zu laufen, so dass keine Nachteile für die [...]