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Im Hinblick auf seine zivilrechtliche Haftung ist der Fahranfänger einem volljährigen Fahrer gleichgestellt; das gilt auch, wenn er Halter des Fahrzeugs ist. Eine Enthaftung gem. § 828 Abs. 3 BGB ist schwer vorstellbar, wenn der Betreffende die Fahrprüfung bestanden hat und bereits am Kraftverkehr teilnimmt (NK-GVR, § 48a/b FeV Rdnr. 15). Ein Auflagenverstoß des Fahranfängers, der sich nachweislich unfallursächlich auswirkt, kann eine Mithaftung begründen. Bei der Begleitperson ist zu beachten, dass sie nicht zum Kreis der versicherungsrechtlich mitgeschützten Personen gehört und damit im Schadenfall dem Regress des Versicherers ausgesetzt sein kann, wenn sie nicht Halter oder Versicherungsnehmer ist (NK-GVR, § 48a/b FeV Rdnr. 16). Ein Haftungsrisiko für die Begleitperson kann sich in erster Linie aus § 48a Abs. 6 FeV ergeben, da es sich bei dieser Vorschrift um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handeln [...]
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