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Die Begleitperson soll dem Fahranfänger vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln (§ 48a Abs. 4 FeV). Rechtlich gesehen hat die Begleitperson daher den Status eines Beifahrers. Bei Fehlverhalten ihrerseits unterliegt sie in aller Regel keinen Sanktionen. Im Einzelfall kann sie bei Kompetenzüberschreitung und aktivem Eingreifen in das Fahrgeschehen aber auch den Status eines Fahrers [...]
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