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Das Nichtmitführen oder Nichtaushändigen der Prüfbescheinigung ist gem. § 75 Nr. 13 FeV ordnungswidrig. Die Begleitperson kann nach allgemeinen Regeln (§ 14 OWiG) an der Ordnungswidrigkeit beteiligt sein. Weder das Fahren ohne Begleitung unter Verstoß gegen die Auflage gem. § 48a Abs. 2 Satz 1 FeV noch das Fahren mit Prüfbescheinigung nach Ablauf der Karenzzeit des § 48a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV verwirklicht den Tatbestand des vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 und 2 StVG), weil die Fahrerlaubnis an den Fahranfänger unbefristet und unbedingt erteilt worden ist. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Begleitperson, die nur als Beifahrer tätig wird, ist eine Garantenstellung. Diese kann aufgrund der familiären Bindungen zwischen Fahrer und Begleitperson infrage kommen. Jedenfalls dann, wenn es sich bei der Begleitperson um den gesetzlichen Vertreter handelt, ist eine Garantenstellung gegenüber dem Jugendlichen [...]
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