Kapitel 8 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Bauliche Veränderungen, Kosten und Nutzungen
§ 20 WEG regelt die Zulässigkeit baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und tritt damit an die Stelle des § 22 Abs. 1 u. 2 WEG a.F. Zweck der Neuregelung ist es vor allem, die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen in der Gemeinschaft deutlich zu erleichtern, da anders als nach früherem Recht hierfür stets die einfache Mehrheit, unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden, ausreicht.1) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 61. Darüber hinaus soll ein Beschluss über eine bauliche Veränderung grundsätzlich nur dann erfolgreich anfechtbar sein, wenn die bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einzelne Wohnungseigentümer ohne ihr Einverständnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt werden.2)RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 61.Aufgrund der vereinfachten Möglichkeit, bauliche Veränderungen zu beschließen, bedürfen diejenigen [...]