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Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte

Durch die Gesetzesänderung sollen die bisherigen systematischen Unterschiede zwischen den Rechtsverhältnissen im Außenverhältnis und im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgelöst werden. Im Zentrum steht nunmehr allein die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese Gemeinschaft steht in verschiedenen Rechtsbeziehungen, z.B. zu ihren Mitgliedern, ihrem Organ, oder auch zu Dritten.Grundsätzlich ändert sich die Rechtsbeziehung der Wohnungseigentümer zu Dritten durch die Reform nicht. Wie bisher auch schließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verträge im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Weiterhin wird auch der Verwalter tätig. Bisher konnte der Verwalter im bestimmten Umfang die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten. Daneben hatte er aber auch das Recht, in einigen Angelegenheiten die Wohnungseigentümer in ihrer individuellen Rechtsposition zu vertreten. Ihm kam durch diese doppelte [...]
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