- Kapitel 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 2 Änderungen von Vereinbarungen
- Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte
- Kapitel 4 Streitigkeiten aus Mietverhältnis
- Kapitel 5 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 6 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung
- Kapitel 7 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Erhaltungsmaßnahmen und Erhaltungsrücklage
- Kapitel 8 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Bauliche Veränderungen, Kosten und Nutzungen
- Kapitel 9 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Benutzung
- Kapitel 10 Anspruch der Gemeinschaft gegen Verwalter auf Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- Kapitel 11 Ansprüche der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter; Ansprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft und die Wohnungseigentümer
- Kapitel 12 Verwaltungsbeirat
- Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage
- Kapitel 14 Nichtigkeitsfeststellung und Anfechtung des Beschlusses - formelle Gründe
- Kapitel 15 Verfahrensrechtliche Besonderheiten im WEG-Prozess
- Kapitel 16 Einstweiliger Rechtsschutz
- Kapitel 17 Zwangsvollstreckung
- Kapitel 18 Insolvenz
- Kapitel 19 Streitwert, Kosten und Kostenfestsetzung
- Kapitel 20 Übergangsvorschriften
- Anhang
- A. Neuerungen durch das WEMoG
- B. Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten
- C. Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer in Bezug auf Gemeinschaftseigentum - Ausübung durch die Gemeinschaft
Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte
Durch die Gesetzesänderung sollen die bisherigen systematischen Unterschiede zwischen den Rechtsverhältnissen im Außenverhältnis und im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgelöst werden. Im Zentrum steht nunmehr allein die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese Gemeinschaft steht in verschiedenen Rechtsbeziehungen, z.B. zu ihren Mitgliedern, ihrem Organ, oder auch zu Dritten.Grundsätzlich ändert sich die Rechtsbeziehung der Wohnungseigentümer zu Dritten durch die Reform nicht. Wie bisher auch schließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verträge im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Weiterhin wird auch der Verwalter tätig. Bisher konnte der Verwalter im bestimmten Umfang die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten. Daneben hatte er aber auch das Recht, in einigen Angelegenheiten die Wohnungseigentümer in ihrer individuellen Rechtsposition zu vertreten. Ihm kam durch diese doppelte [...]
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