Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Kapitel 7 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Erhaltungsmaßnahmen und Erhaltungsrücklage

In § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist nur noch von dem Anspruch auf ordnungsmäßige „Erhaltung“ des gemeinschaftlichen Eigentums die Rede. Diese kann der einzelne Eigentümer im Rahmen seines allgemeinen Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung nach § 18 Abs. 2 WEG geltend machen. Deshalb hat das WEMoG in § 13 Abs. 2 WEG die Erhaltung als Oberbegriff für Maßnahmen der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung eingeführt, der in den nachfolgenden Vorschriften nur noch synonym verwendet wird.1) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 51. Dies gilt auch im Hinblick auf die in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG genannte Erhaltungsrücklage.2)Dötsch, in: Bärmann, WEG, § 19 Rdnr. 206, 208 f.Der Gesetzgeber hat insoweit die Begriffe unter den neuen Oberbegriff der Erhaltung zusammengefasst, „da eine Differenzierung zwischen beiden Begriffen weder sinnvoll noch notwendig ist“.3) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 51, zu § 13 Abs. 2 WEG. Bereits vor [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen