- Kapitel 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 2 Änderungen von Vereinbarungen
- Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte
- Kapitel 4 Streitigkeiten aus Mietverhältnis
- Kapitel 5 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 6 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung
- Kapitel 7 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Erhaltungsmaßnahmen und Erhaltungsrücklage
- Kapitel 8 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Bauliche Veränderungen, Kosten und Nutzungen
- Kapitel 9 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Benutzung
- Kapitel 10 Anspruch der Gemeinschaft gegen Verwalter auf Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- Kapitel 11 Ansprüche der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter; Ansprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft und die Wohnungseigentümer
- Kapitel 12 Verwaltungsbeirat
- Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage
- Kapitel 14 Nichtigkeitsfeststellung und Anfechtung des Beschlusses - formelle Gründe
- Kapitel 15 Verfahrensrechtliche Besonderheiten im WEG-Prozess
- Kapitel 16 Einstweiliger Rechtsschutz
- Kapitel 17 Zwangsvollstreckung
- Kapitel 18 Insolvenz
- Kapitel 19 Streitwert, Kosten und Kostenfestsetzung
- Kapitel 20 Übergangsvorschriften
- Anhang
Kapitel 5 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein rechtsfähiger Verband sui generis.1) BGH, Beschl. v. 02.06.2005 – V ZB 32/05, NZM 2005, 543. Die zunächst durch den BGH postulierte Rechtsfähigkeit wurde im Zuge der WEG-Reform 2007 erstmalig in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG a.F. gesetzlich normiert und ist jetzt in § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG geregelt. Die Rechtsfähigkeit ist nicht durch den Verbandszweck beschränkt, wie die in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG a.F. noch vorhandene Formulierung „im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums“ mutmaßen ließ und der BGH in seinem Urteil vom 18.06.20162) BGH, Urt. v. 18.06.2016 – V ZR 75/15, NZM 2016, 387, Rdnr. 27. im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft offenbar auch angenommen hat. Die Formulierung wurde im Zuge der WEG-Reform 2020 ausdrücklich nicht in den neuen § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG übernommen, da die hierdurch angedeutete Beschränkung der Rechtsfähigkeit [...]
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