- Kapitel 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 2 Änderungen von Vereinbarungen
- Kapitel 3 Ansprüche gegen Dritte
- Kapitel 4 Streitigkeiten aus Mietverhältnis
- Kapitel 5 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Kapitel 6 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung
- Kapitel 7 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Erhaltungsmaßnahmen und Erhaltungsrücklage
- Kapitel 8 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Verwaltung - Bauliche Veränderungen, Kosten und Nutzungen
- Kapitel 9 Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige Benutzung
- Kapitel 10 Anspruch der Gemeinschaft gegen Verwalter auf Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- Kapitel 11 Ansprüche der Gemeinschaft und der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter; Ansprüche des Verwalters gegen die Gemeinschaft und die Wohnungseigentümer
- Kapitel 12 Verwaltungsbeirat
- Kapitel 13 Wohnungsentziehungsklage
- Kapitel 14 Nichtigkeitsfeststellung und Anfechtung des Beschlusses - formelle Gründe
- Kapitel 15 Verfahrensrechtliche Besonderheiten im WEG-Prozess
- Kapitel 16 Einstweiliger Rechtsschutz
- Kapitel 17 Zwangsvollstreckung
- Kapitel 18 Insolvenz
- Kapitel 19 Streitwert, Kosten und Kostenfestsetzung
- Kapitel 20 Übergangsvorschriften
- Anhang
- A. Unterscheidung von nichtigem und rechtswidrigem Beschluss
- B. Formelle Anfechtungsgründe
- C. Nichtigkeit
- D. Annex
Kapitel 14 Nichtigkeitsfeststellung und Anfechtung des Beschlusses - formelle Gründe
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähiger Verband. So hat es der BGH im Jahr 2005 entschieden, und mit der aktuellen WEG-Reform ist dies nun mit der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG ausdrücklich Gesetz geworden.1) BGH, Beschl. v. 02.06.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154. Die Willensbildung innerhalb der solchermaßen teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt durch Beschlussfassung.2) MüKo-BGB/Engelhardt, § 23 WEG Rdnr. 1. Beschlüsse regeln darüber hinaus zusammen mit Vereinbarungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG das Zusammenleben der Gemeinschaft.3) Suilmann, in: Bärmann, WEG, § 10 Rdnr. 170. Entsprechend groß ist ihre Bedeutung und Streitigkeiten über deren Wirksamkeit machen nicht nur einen erheblichen Teil der Gerichtsverfahren mit Bezug zum WEG-Recht aus, sondern betreffen darüber hinaus die gesamte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.4) MüKo-BGB/Engelhardt, § 43 WEG Rdnr. 27. Verstößt ein Beschluss dabei gegen [...]
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