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Kapitel 12 Verwaltungsbeirat

Dem Verwaltungsbeirat kommt eine immer wichtigere Bedeutung zu. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben nicht nur, sondern überwacht ihn künftig auch. Den Wohnungseigentümern steht es nun frei, die Anzahl der Verwaltungsbeiräte zu bestimmen. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WEG). Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen (§ 29 Abs. 1 Satz 3 WEG, früher § 29 Abs. 4 WEG a.F.). Nur noch Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.Künftig ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats auch dazu berufen, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter zu vertreten (§ 9b Abs. 2 WEG), insbesondere wenn es darum geht, Ansprüche [...]
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