- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Was sind WH-Verfahren?
- Wohnungs und Haushaltssachen: Verfahrensfragen
- WH: Örtliche Zuständigkeit
- Antrag in WH-Verfahren
- Aufklärungsauflagen in WH-Verfahren
- Zulässigkeit des WH-Antrags
- Beteiligung in WH-Verfahren
- Jugendamt in WH-Verfahren
- Erörterung in WH-Verfahren
- Erledigung in WH-Verfahren
- WH: Durchführungsanordnungen
- Wirksamwerden von WH-Entscheidungen
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung - Mit dinglichen Rechten
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung: Grundsätze
- Folgen einer Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung
- Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum bei Scheidung?
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung: Bei Miteigentum
- Folgen einer Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen bei Trennung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Rechte Dritter
- Haushaltsgegenstände im Alleineigentum bei Trennung
- Haushaltsgegenstände im Miteigentum bei Trennung: Zuweisung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Ausgleichsansprüche
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Dingliche Rechte
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Kindern
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Gewalt und Drohung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Grundsätze
- Schutzanordnungen bei Überlassung der Ehewohnung
(>Durchführungsanordnungen / >Vollstreckung / >Bei EA / >Bei GewSchG / >Abänderung) (>§ 209 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Ende der Wirksamkeit? 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam" (§ 209 II 1 FamFG). b. Bedeutung: Abweichend von den üblichen FG-Regeln (dazu) kommt es bei WH nicht auf die Bekanntgabe an den Antragsgegner an, vielmehr führt grds. erst die Rechtskraft zur Wirksamkeit. c. Abänderung: Die rechtskräftige Entscheidung könnte nach allgemeinen FG-Regeln abgeändert werden (§ 48 FamFG >dazu), Zöller[30.] 209 FamFG R.10. 2. Abweichende Anordnungen bei Wohnungszuweisung: a. Sofortige Wirksamkeit: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs.1 Nr.1 die sofortige Wirksamkeit anordnen" (§ 209 II 2 FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Bei Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB bzw. § 14 LPartG (dazu): (baa) Zweck der Norm: Die [...]
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