- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Was sind WH-Verfahren?
- Wohnungs und Haushaltssachen: Verfahrensfragen
- WH: Örtliche Zuständigkeit
- Antrag in WH-Verfahren
- Aufklärungsauflagen in WH-Verfahren
- Zulässigkeit des WH-Antrags
- Beteiligung in WH-Verfahren
- Jugendamt in WH-Verfahren
- Erörterung in WH-Verfahren
- Erledigung in WH-Verfahren
- WH: Durchführungsanordnungen
- Wirksamwerden von WH-Entscheidungen
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung - Mit dinglichen Rechten
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung: Grundsätze
- Folgen einer Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung
- Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum bei Scheidung?
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung: Bei Miteigentum
- Folgen einer Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen bei Trennung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Rechte Dritter
- Haushaltsgegenstände im Alleineigentum bei Trennung
- Haushaltsgegenstände im Miteigentum bei Trennung: Zuweisung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Ausgleichsansprüche
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Dingliche Rechte
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Kindern
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Gewalt und Drohung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Grundsätze
- Schutzanordnungen bei Überlassung der Ehewohnung
(>Haushaltsgegenstände / >Anlässlich der Scheidung) (>§ 1361a im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehegatten: "Dieses [das Gericht] kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen" (§ 1361a III 2 BGB). b. Bei Lebenspartnern: "Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen" (§ 13 II 2 LPartG). 2. Bedeutung: a. Wann kommt eine Nutzungsvergütung in Betracht? (a) Bei Ehegatten: (aa) Bei eigenem Alleineigentum: Wenn der Gegenstand dem anderen wegen besonderen Bedarfs überlassen werden muss (§ 1361a I 2 BGB >dazu). (ab) Ansonsten: Bei Verteilung an den anderen nach § 1361a II BGB (dazu). Bis dahin kommt keine Nutzungsentschädigung in Betracht, außerdem ist eine vorherige Zahlungsaufforderung erforderlich, OLG Düsseldorf DRsp 2017/1735 = FamRZ 2016,1087. Nur für Gegenstände, auf die G Anspruch erhoben hat, OLG Düsseldorf DRsp 2017/1735 = [...]
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