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(>Sachliche Zuständigkeit / >Bei Zuständigkeitsstreit) (>§ 200 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage (dazu): "§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen: (1) Ehewohnungssachen sind Verfahren 1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren 1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs." 2. Bedeutung: a. Terminologie: Die Verfahren heißen jetzt "Ehewohnungssachen und Haushaltssachen". Nach dem FamFG in der zunächst verkündeten Fassung hieß es noch "Wohnungszuweisungssachen und Hausratssachen". Die frühere Definition der Gegenstände als "Hausrat" (dazu) und "Ehewohnung" (dazu) gilt dabei sachlich unverändert fort. b. Ablösung der HausrVO: Nachdem zunächst nur die dortigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen (§§ 1, 7, 11, 13 bis 17, 18a, 20 und 23) aufgehoben werden sollten (so [...]
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