- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
- Text der Reform zum Sachrecht (ab 1.9.2009)
- Was sind WH-Verfahren?
- Wohnungs und Haushaltssachen: Verfahrensfragen
- WH: Örtliche Zuständigkeit
- Antrag in WH-Verfahren
- Aufklärungsauflagen in WH-Verfahren
- Zulässigkeit des WH-Antrags
- Beteiligung in WH-Verfahren
- Jugendamt in WH-Verfahren
- Erörterung in WH-Verfahren
- Erledigung in WH-Verfahren
- WH: Durchführungsanordnungen
- Wirksamwerden von WH-Entscheidungen
- Bedeutung der Reform zum 1.9.2009
- Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung - Mit dinglichen Rechten
- Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung: Grundsätze
- Folgen einer Überlassung der Ehewohnung bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen anlässlich der Scheidung
- Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen im Alleineigentum bei Scheidung?
- Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung: Bei Miteigentum
- Folgen einer Zuweisung von Haushaltsgegenständen bei Scheidung
- Überlassung von Haushaltsgegenständen bei Trennung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Rechte Dritter
- Haushaltsgegenstände im Alleineigentum bei Trennung
- Haushaltsgegenstände im Miteigentum bei Trennung: Zuweisung
- Haushaltsgegenstände bei Trennung: Ausgleichsansprüche
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Dingliche Rechte
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Kindern
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Bei Gewalt und Drohung
- Überlassung der Ehewohnung bei Trennung: Grundsätze
- Schutzanordnungen bei Überlassung der Ehewohnung
(>Einleitung von FG-Verfahren / >Zulässigkeit) (>§ 203 FamFG im Kontext) 1. Antragserfordernis: (>Früher) a. Gesetzeslage: "Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet" (§ 203 I FamFG). b. Bedeutung: (a) Einleitung: Es handelt sich um ein Antragsverfahren (dazu). Ein Sachantrag ist nicht erforderlich, er wäre nicht bindend, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 203 FamFG R.4. (b) Antragsbefugnis: Der Antrag kann nur von einem der Ehegatten gestellt werden. Dem steht der Antrag eines Lebenspartners gleich (dazu). Der Vermieter (dazu) ist nicht antragsbefugt. Auch muss-beteiligte Dritte (dazu) können das Verfahren nicht einleiten, Zöller[30.] 204 FamFG R.5. (c) Verbund: Der Antrag kann ggf. auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellt werden (als Folgesache >dazu). Muster: Link s.u.. 2. Anforderungen an den WH-Antrag: (>Früher) a. Allgemeine FG-Anforderungen: >Dazu. Dem Antrag muss zu entnehmen sein, ob ein WH-Verfahren oder ein [...]
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