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(>Haushaltsgegenstände / >Alleineigentum? / >Anlässlich der Scheidung) (>Bei Miteigentum / >Bei der Wohnung) (>§ 1361a im Kontext) (Früher: >Herausgabe / >Zuweisung) 1. Bis zur Trennung: Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse besteht ein Recht beider Ehegatten zur kostenfreien Nutzung der Haushaltsgegenstände, OLG Frankfurt DRsp 2018/17358 = FamRZ 2019,783. 2. Danach: Grundsatz: a. Gesetzeslage: (a) Bei Eheleuten: "Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen" (§ 1361a I 1 BGB). (b) Bei Lebenspartnern: "Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen" (§ 13 I 1 LPartG). b. Bedeutung: (a) Herausgabe: (aa) Verlangen: (aaa) Bei Alleineigentum: Der Alleineigentümer (dazu) kann sein Eigentum vom anderen Ehegatten herausverlangen. Hierfür [...]
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