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(>Internationale Zuständigkeit) (>§ 201 f FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Wenn nachträglich eine Ehesache hinzukommt 1. Wenn bereits eine Ehesache anhängig ist (vorrangig!): a. Gesetzeslage: "Ausschließlich zuständig ist in dieser Reihenfolge: 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war .." (§ 201 Nr.1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Ist zeitgleich eine "Ehesache anhängig"? Insoweit gilt grds. das Gleiche wie beim Güterrecht (§ 262 I 1 FamFG >Text / >Dazu). Maßgeblich ist hier jedoch der Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der WH-Sache erstmals befasst wird, Zöller[30.] 201 FamFG R.2. (b) Wenn ja: Dann ist das Familiengericht der Ehesache ausschließlich zuständig, auch wenn sich diese beim Rechtsmittelgericht befindet. Nachrangige Zuständigkeiten sind ausgeschlossen, Vereinbarungen ebenso, Zöller[30.] 201 FamFG R.1. 2. Wenn derzeit ohne Ehesache: a. Grundsätze: § [...]
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