- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
Ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt während bestehender, intakter Ehe ist dem BGB fremd (OLG Hamburg, Urt. v. 12.07.1988 – 12 UF 9/87, FamRZ 1989, 95, 98 li. Sp.). Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch, sich nach dem Scheitern der Ehe ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen (Hdb-FamR/Gerhardt, Kap. 6 Rdnr. 685). Vielmehr muss es sich um ehebedingte Nachteile und deren Ausgleich durch eine adäquate Maßnahme handeln. Die Ausbildung muss überdies so bald wie möglich begonnen werden, ggf. schon während der Zeit der Trennung (BGH, Urt. v. 24.04.1985 – IVb ZR 9/84, FamRZ 1985, 782, Rdnr. 19 ff.; OLG München, Urt. v. 16.05.1997 – 12 UF 1063/96, FamRZ 1998, 553; siehe auch das Stichwort „Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)”). Die praktische Bedeutung des Ausbildungsunterhaltsanspruchs nach § 1575 BGB ist wegen der vorstehenden Einschränkungen gering. Er kann aber auch bestehen, wenn der Ehegatte eine nach § 1574 Abs. 2 BGB angemessene [...]
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