- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
- Vorbemerkung
- Gilt auch für Alttitel
- Keine Veränderung der Verhältnisse erforderlich
- Rückwirkende Abänderung
Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
Festsetzungsbeschlüsse im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG (vor dem 01.09.2009 §§ 645 ff. ZPO) über den Unterhalt Minderjähriger und Unterhaltsentscheidungen im Abstammungsverfahren nach § 237 FamFG (vor dem 01.09.2009 § 653 ZPO) regeln den Unterhalt nur pauschal (vgl. zur Vorgängerregelung BGH, FamRZ 2003, 304). Titel, die in diesen Verfahren erstellt worden sind, können durch Antrag nach § 240 FamFG abgeändert und somit den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls angepasst werden, wenn der Unterhaltspflichtige mehr oder weniger als den im vereinfachten Verfahren pauschal festgesetzten Unterhaltsbetrag schuldet (OLG Celle, FamRZ 2013, 1829). Die erstmalige Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses (§ 253 FamFG) oder einer Unterhaltsentscheidung nach § 237 FamFG richtet sich ausschließlich nach § 240 FamFG. Dies gilt auch dann, wenn der Titel nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht geschaffen wurde. Maßgebend für die Geltung des § 240 [...]
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