Ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt während bestehender, intakter Ehe ist dem BGB fremd (OLG Hamburg, Urt. v. 12.07.1988 – 12 UF 9/87, FamRZ 1989, 95, 98 li. Sp.). Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch, sich nach dem Scheitern der Ehe ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen (Hdb-FamR/Gerhardt, Kap. 6 Rdnr. 685). Vielmehr muss es sich um ehebedingte Nachteile und deren Ausgleich durch eine adäquate Maßnahme handeln. Die Ausbildung muss überdies so bald wie möglich begonnen werden, ggf. schon während der Zeit der Trennung (BGH, Urt. v. 24.04.1985 – IVb ZR 9/84, FamRZ 1985, 782, Rdnr. 19 ff.; OLG München, Urt. v. 16.05.1997 – 12 UF 1063/96, FamRZ 1998, 553; siehe auch das Stichwort „Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)”). Die praktische Bedeutung des Ausbildungsunterhaltsanspruchs nach § 1575 BGB ist wegen der vorstehenden Einschränkungen gering. Er kann aber auch bestehen, wenn der Ehegatte eine nach § 1574 Abs. 2 BGB angemessene [...]