Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt während bestehender, intakter Ehe ist dem BGB fremd (OLG Hamburg, Urt. v. 12.07.1988 – 12 UF 9/87, FamRZ 1989, 95, 98 li. Sp.). Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch, sich nach dem Scheitern der Ehe ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen (Hdb-FamR/Gerhardt, Kap. 6 Rdnr. 685). Vielmehr muss es sich um ehebedingte Nachteile und deren Ausgleich durch eine adäquate Maßnahme handeln. Die Ausbildung muss überdies so bald wie möglich begonnen werden, ggf. schon während der Zeit der Trennung (BGH, Urt. v. 24.04.1985 – IVb ZR 9/84, FamRZ 1985, 782, Rdnr. 19 ff.; OLG München, Urt. v. 16.05.1997 – 12 UF 1063/96, FamRZ 1998, 553; siehe auch das Stichwort „Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)”). Die praktische Bedeutung des Ausbildungsunterhaltsanspruchs nach § 1575 BGB ist wegen der vorstehenden Einschränkungen gering. Er kann aber auch bestehen, wenn der Ehegatte eine nach § 1574 Abs. 2 BGB angemessene [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen