- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
Das im Verfahren erklärte Anerkenntnis ist eine Prozess- bzw. Verfahrenshandlung, die nicht wegen Irrtums angefochten werden kann (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, vor §§ 306, 307 Rdnr. 4). Mit der Abgabe der Anerkenntniserklärung ist das Anerkenntnis bindend und grundsätzlich unwiderruflich (BGH, NJW 1981, 2193). Dies gilt auch, wenn nicht sogleich eine Anerkenntnisentscheidung ergeht (BGH v. 17.03.1993 – XII ZR 256/91, NJW 1993, 1717, 1719). Ausnahmsweise ist ein Anerkenntnis widerruflich, wenn ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 ZPO vorliegt (BGH v. 17.03.1993 – XII ZR 256/91, NJW 1993, 1717, 1718). Ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Anerkenntnis in einem Unterhaltsverfahren durch wahrheitswidrigen Vortrag zu den Einkommensverhältnissen veranlasst wurde (OLG Hamm v. 09.01.2017 – 4 UF 181/16, FamRZ 2017, 1127). Die Bindungswirkung eines im Verfahren erklärten Anerkenntnisses kann in einem Unterhaltsverfahren ferner [...]
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