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Das im Verfahren erklärte Anerkenntnis ist eine Prozess- bzw. Verfahrenshandlung, die nicht wegen Irrtums angefochten werden kann (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, vor §§ 306, 307 Rdnr. 4). Mit der Abgabe der Anerkenntniserklärung ist das Anerkenntnis bindend und grundsätzlich unwiderruflich (BGH, NJW 1981, 2193). Dies gilt auch, wenn nicht sogleich eine Anerkenntnisentscheidung ergeht (BGH v. 17.03.1993 – XII ZR 256/91, NJW 1993, 1717, 1719). Ausnahmsweise ist ein Anerkenntnis widerruflich, wenn ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 ZPO vorliegt (BGH v. 17.03.1993 – XII ZR 256/91, NJW 1993, 1717, 1718). Ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Anerkenntnis in einem Unterhaltsverfahren durch wahrheitswidrigen Vortrag zu den Einkommensverhältnissen veranlasst wurde (OLG Hamm v. 09.01.2017 – 4 UF 181/16, FamRZ 2017, 1127). Die Bindungswirkung eines im Verfahren erklärten Anerkenntnisses kann in einem Unterhaltsverfahren ferner [...]
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