- Abänderung bestehender Ehegattenunterhaltstitel gem. § 36 Nr. 1 EGZPO
- Abänderung gerichtlicher Entscheidungen (§ 238 FamFG)
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden (§ 239 FamFG)
- Abänderungsantrag nach § 240 FamFG
- Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes
- Abgeordnetenentschädigung
- Abitur-Lehre-Studium-Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Abschreibungen
- Abtrennung von Folgesachen
- Abzugsfähige Belastungen
- Abzweigung von Geldleistungen (§ 48 SGB I)
- Additionsmethode
- Aktivlegitimation und Verfahrensführungsbefugnis
- Alkoholabhängigkeit
- Altehen (§§ 58 ff. EheG)
- Altersteilzeit
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB)
- Anerkenntnis, prozessuales
- Anerkenntnis, sofortiges (§ 243 FamFG, § 93 ZPO)
- Angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB)
- Angemessener Selbstbehalt
- Anhörungsrüge
- Anrechnungs-/Differenz-/Kombinationsmethode
- Anschlussberufung/Anschlussbeschwerde
- Anschlussunterhalt
- Anschriftensperre
- Anwaltshaftung im Unterhaltsverfahren
- Anwaltskosten im Unterhaltsverfahren
- Anwaltsvergleich (§ 796a ZPO)
- Anwaltszwang
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II
- Arbeitslosigkeit, Unterhaltsanspruch wegen (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)
- Arbeitsplatzwechsel
- Arbeitsreduzierung
- Arbeitszimmer
- Aufrechnung (§ 387 BGB)
- Auf- und Abrundung von Unterhaltsbeträgen
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Au-pair-Aufenthalt
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III
- Ausbildungsobliegenheit (Ehegattenunterhalt)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1574 Abs. 3, § 1575 BGB)
- Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB)
- Ausbildungsvergütung
- Auskunft (§§ 1605, 1580, 1361 Abs. 4 BGB)
- Auskunftspflicht im Verfahren (§§ 235, 236 FamFG)
- Auslandszulagen
- Auslösungen
- Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)
- Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt als (§ 33a EStG)
Schließt sich bei Vorliegen eines der sieben Unterhaltsansprüche der §§ 1570, 1571 Nr. 2 und 3, 1572 Nr. 2, 3 und 4, 1575, 1576 BGB (= Stammunterhalt) ein weiterer Unterhaltsanspruch an, so spricht man vom Anschlussunterhalt (vgl. z.B. Graba, Unterhalt im Alter, B Rdnr. 18; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 1095). So kann z.B. der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) abgelöst werden durch den Krankheitsunterhalt des § 1572 BGB (siehe auch Stichwort „Krankheit, Unterhalt wegen (§ 1572 BGB)”), wenn der betreuende Elternteil in der Zeit der Kindesbetreuung so schwer erkrankt, dass er nach der Kindesbetreuung infolge der Krankheit nicht erwerbstätig sein kann. Erforderlich im Rahmen des Anschlussunterhalts ist immer, dass sich eine zeitlich ununterbrochene Kette von Unterhaltsansprüchen aneinander reiht. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang sehr eng zu sehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 233; OLG Bamberg, NJW-RR 1997, 198, 199 [„wenige Tage“]; OLG [...]
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