- Zählkindvorteil
- Zahnersatz
- Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt
- Zeugenvernehmung, erneute (§ 398 ZPO)
- Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 ff. ZPO)
- Zinseinkünfte
- Zivildienst
- Zurückbehaltungsrecht gegenüber Unterhaltsforderung
- Zusammenveranlagung der Eheleute (§ 26b EStG)
- Zusatzantrag
- Zuständigkeit, gerichtliche
- Zustellung des Antrags (Rechtshängigkeit)
- Zustellungsurkunden, Beweiskraft von
- Zuvielleistung von Unterhalt
- Zuwendungen
- Zuzahlungen
- Zwangsvollstreckung
- Zweckbestimmung von Einkünften, öffentlich-rechtliche
- Zweitausbildung des Ehegatten (§ 1575 BGB)
- Zweitehe (§ 1582 BGB)
- Zwischenvergleich
Ein Zwischenvergleich wird i.d.R. geschlossen, um einen Schwebezustand – etwa die Zeit bis zur Fertigstellung eines ärztlichen Gutachtens – zu überbrücken. Es empfiehlt sich, darin auch eine Regelung für die Fälle des überzahlten oder zu geringen Unterhalts zu treffen. Gebührenrechtlich löst der Zwischenvergleich wegen der Vorläufigkeit der Regelung keine Einigungsgebühr aus (vgl. OLG Hamm, FamFR 2013, 110; OLG Köln, FamRZ 2009, 714). Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Zwischenvergleich im Ergebnis dazu geführt hat, dass das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet wurde (OLG Köln, FamRZ 2009, 714). Eine Einigungsgebühr dürfte durch einen Zwischenvergleich in Unterhaltssachen aber dann ausgelöst werden, wenn durch diesen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur einstweiligen Regelung des Unterhalts abgewendet [...]
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