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Ein Zwischenvergleich wird i.d.R. geschlossen, um einen Schwebezustand – etwa die Zeit bis zur Fertigstellung eines ärztlichen Gutachtens – zu überbrücken. Es empfiehlt sich, darin auch eine Regelung für die Fälle des überzahlten oder zu geringen Unterhalts zu treffen. Gebührenrechtlich löst der Zwischenvergleich wegen der Vorläufigkeit der Regelung keine Einigungsgebühr aus (vgl. OLG Hamm, FamFR 2013, 110; OLG Köln, FamRZ 2009, 714). Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Zwischenvergleich im Ergebnis dazu geführt hat, dass das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet wurde (OLG Köln, FamRZ 2009, 714). Eine Einigungsgebühr dürfte durch einen Zwischenvergleich in Unterhaltssachen aber dann ausgelöst werden, wenn durch diesen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur einstweiligen Regelung des Unterhalts abgewendet [...]
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