Da Kindergeld nicht für jedes Kind in gleicher Höhe gezahlt wird, sondern sich der Kindergeldbetrag für dritte bzw. vierte und weitere kindergelderhöht, kann sich das Vorhandensein weiterer Kinder erhöht auswirken (§ 66 EStG). Maßgebend für die Zuordnung der Ordnungsziffer, ob es sich um ein erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind handelt, ist das Zählkindschaftsverhältnis. Die Reihenfolge im Lebensalter der Kinder bestimmt auch die Rangfolge bei den Ordnungsziffern. Hat ein Ehegatte neben den gemeinschaftlichen Kindern weitere kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähige Kinder, so tritt ein Zählkindvorteil ein, wenn diese weiteren Kinder älter sind und dies damit bei den gemeinschaftlichen Kindern nach ihrer Ordnungsziffer zu höheren Kindergeldbeträgen führt. Die Ehefrau hat aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwei Kinder, während der nachfolgenden Ehe werden zwei weitere Kinder geboren. Für die Kinder aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird [...]