- Zählkindvorteil
- Zahnersatz
- Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt
- Zeugenvernehmung, erneute (§ 398 ZPO)
- Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 ff. ZPO)
- Zinseinkünfte
- Zivildienst
- Zurückbehaltungsrecht gegenüber Unterhaltsforderung
- Zusammenveranlagung der Eheleute (§ 26b EStG)
- Zusatzantrag
- Zuständigkeit, gerichtliche
- Zustellung des Antrags (Rechtshängigkeit)
- Zustellungsurkunden, Beweiskraft von
- Zuvielleistung von Unterhalt
- Zuwendungen
- Zuzahlungen
- Zwangsvollstreckung
- Zweckbestimmung von Einkünften, öffentlich-rechtliche
- Zweitausbildung des Ehegatten (§ 1575 BGB)
- Zweitehe (§ 1582 BGB)
- Zwischenvergleich
Nach Aussetzung der Wehrpflicht wurde mit dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst – Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG vom 28.04.2011 (BGBl I, 687), im Wesentlichen in Kraft seit 03.05.2011, auch der frühere Zivildienst neu geregelt. Der Bundesfreiwilligendienst tritt damit neben die Jugendfreiwilligendienste und ersetzt die Regelungen über den Zivildienst. Wegen der Einzelheiten siehe die Stichwörter „Bundesfreiwilligendienst“ und „Jugendfreiwilligendienst“. Die mit dem früheren Zivildienst einhergehenden unterhaltsrechtlichen Probleme bestehen im Wesentlichen auch bei dem heutigen Bundesfreiwilligendienst bzw. dem Jugendfreiwilligendienst fort und werden daher dort [...]
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