- Zählkindvorteil
- Zahnersatz
- Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt
- Zeugenvernehmung, erneute (§ 398 ZPO)
- Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 383 ff. ZPO)
- Zinseinkünfte
- Zivildienst
- Zurückbehaltungsrecht gegenüber Unterhaltsforderung
- Zusammenveranlagung der Eheleute (§ 26b EStG)
- Zusatzantrag
- Zuständigkeit, gerichtliche
- Zustellung des Antrags (Rechtshängigkeit)
- Zustellungsurkunden, Beweiskraft von
- Zuvielleistung von Unterhalt
- Zuwendungen
- Zuzahlungen
- Zwangsvollstreckung
- Zweckbestimmung von Einkünften, öffentlich-rechtliche
- Zweitausbildung des Ehegatten (§ 1575 BGB)
- Zweitehe (§ 1582 BGB)
- Zwischenvergleich
- Bedeutung des sogenannten Ehegattensplittings Wahlrecht bezüglich der Veranlagungsart
- Voraussetzungen der Zusammenveranlagung
- Steuerliche Folge der Zusammenveranlagung Versteuerung nach Splittingtarif
- Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen VeranlagungZustimmungspflicht der Ehegatten
- Gerichtliche Zuständigkeit
Zusammenveranlagung der Eheleute (§ 26b EStG)
Das deutsche Steuerrecht ermöglicht es Ehegatten, sich wahlweise getrennt (§ 26a EStG) oder gemeinsam (§ 26b EStG) steuerlich veranlagen zu lassen. Letzteres wird als Ehegattensplitting bezeichnet. Durch die gemeinsame Veranlagung kann sich je nach Einkommensverhältnissen der Eheleute die Steuerlast erheblich verringen im Verhältnis zu einer Einzelveranlagung. Die Zusammenveranlagung ist daher eine Möglichkeit für Ehegatten, ihre Steuerlast zu senken. Dieses Steuermodell, das allein an die Ehe anknüpft und nicht etwa an die Erziehung und Versorgung von Kindern, wurde und wird vielfach kritisiert. Es wurde und wird eine Abschaffung des Ehegattensplittings zugunsten eines Familiensplittings gefordert. Diese Forderung stieß schon in der Vergangenheit und stößt auch heute noch auf erheblichen politischen Widerstand, so dass mit einer Veränderung des Ehegattensplittings in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ein Wahlrecht bezüglich der Veranlagungsart kann nur geltend [...]
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