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Zinserträge zählen nach Abzug der Zinsabschlagsteuer (bei Erträgen über dem jeweiligen Sparerfreibetrag; vgl. auch OLG München, FamRZ 1994, 1459) und etwaiger Werbungskosten zum Einkommen i.S.v. § 1577 Abs. 1 BGB (vgl. auch BGH, FamRZ 2002, 88, 91 = FF 2002, 27 m. Anm. Börger; BGH, FamRZ 2001, 986, 991 m. Anm. Scholz, FamRZ 2001, 1061 und Luthin, FamRZ 2001, 1065). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welcher Art von Anlage die Zinsen erwirtschaftet wurden, sei es aus einem Sparguthaben, das aus dem laufenden Unterhalt gebildet wurde, aus einer Vermögensanlage oder aus einer Schmerzensgeldzahlung (BGH, FamRZ 1989, 170, 172 m. Anm. Voelskow, FamRZ 1989, 481; siehe dazu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rdnr. 690; BGH, FamRZ 1988, 1031, 1034; OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 305, 306; siehe auch Stichwort „Schmerzensgeld“). Ist Kapitalvermögen thesaurierend angelegt (Erträge werden nicht ausgeschüttet, sondern werterhöhend im Fonds wieder angelegt), kommt eine fiktive [...]
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