- Überbrückungsgeld Strafgefangener
- Übergang von Unterhaltsansprüchen (§ 33 SGB II; § 7 UVG; § 94 SGB XII)
- Übergangsbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgeld nach den Sozialgesetzbüchern
- Überraschungsentscheidung, Verbot der
- Überstundenvergütungen
- Umdeutung von Verfahrenshandlungen/Prozesshandlungen
- Umgangsrecht, Kosten des
- Umgangsvereitelung
- Umschulung
- Unfallversicherungsbeiträge
- Unrichtige Sachbehandlung (§ 20 FamGKG)
- Untätigkeit des Gerichts
- Unterbringung in Heim oder sonstigen Einrichtungen
- Unterhaltsbeihilfe
- Unterhaltsneurose
- Unterhaltsrechtsreform 2008: Übergangsvorschrift (§ 36 EGZPO)
- Unterhaltsvereinbarungen
- Unterhaltsvergleich, Unwirksamkeit des
- Unterhaltsverzicht
- Unterhaltsvorschussgesetz
- Unzumutbare Tätigkeit
- Urkunde
- Urlaubsabgeltung
- Urlaubsgeld
- Überblick
- Anspruchsberechtigte (§ 1 UVG)
- Dauer der Leistung (§ 3 UVG), Rückwirkung (§ 4 UVG)
- Umfang der Unterhaltsleistungen (§ 2 UVG)
- Auskunftsverpflichtungen (§ 6 UVG)
- Gesetzlicher Forderungsübergang (§ 7 UVG)
- Umschreibung eines Unterhaltstitels des Kindes auf die Unterhaltsvorschusskasse
- Umschreibung eines Unterhaltstitels der Unterhaltsvorschusskasse auf das Kind nach Einstellung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses
- Aufrechnung mit übergegangenen Forderungen durch die Unterhaltsvorschusskasse bei laufendem Insolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners
- Vollstreckungsrechtliche Besonderheiten
- Weiterführende Literatur:
Unterhaltsvorschussgesetz
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) vom 23.07.1979, i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.07.2007 (BGBl I, 1446), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 23.05.2022 (BGBl I, 760), dient dem Zweck, alleinerziehenden Elternteilen, vor allem alleinerziehenden Müttern, eine finanzielle Absicherung zu bieten, bis die Unterhaltsfrage geklärt ist. Für den Fall, dass Unterhalt nicht zu realisieren ist, sollte nach altem Recht bis zum zwölften Lebensjahr eines Kindes, längstens jedoch 72 Monate der Grundbedarf des Kindes sichergestellt sein. Ab 01.07.2017 verlängert sich der Anspruch auf die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Leistungen erfolgen wie beim Unterhalt monatlich im Voraus. Nach § 8 UVG werden die finanziellen Mittel für die Durchführung des UVG zu 1/3 (ab 01.07.2017 zu 40 %) vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen, wobei eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden erfolgen kann und in der Befugnis der [...]
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