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1. Im Rechtsmittelsystem der ZPO nicht vorgesehen Bleibt das Gericht untätig, ist ein Rechtsmittel dagegen nach § 252 ZPO nicht gegeben. Denn das Rechtsmittelsystem der ZPO geht davon aus, dass ein Rechtsmittel den Erlass einer Entscheidung voraussetzt, die angefochten und deren Richtigkeit überprüft werden soll. 2. Rechtslage vor dem 03.12.2011: Untätigkeitsbeschwerde Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 2001, 753; BVerfG, NJW 2003, 2672) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – (NJW 2001, 2694) ist die Rechtsprechung für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist vom Gericht gefördert wird, von der grundsätzlichen Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde ausgegangen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1030). Die Untätigkeitsbeschwerde dient jedoch nicht einer kleinlichen Aufsicht des Rechtsmittelgerichts über die Verfahrensgestaltung der ersten Instanz (OLG Karlsruhe, OLGR [...]
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