- Überbrückungsgeld Strafgefangener
- Übergang von Unterhaltsansprüchen (§ 33 SGB II; § 7 UVG; § 94 SGB XII)
- Übergangsbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgeld nach den Sozialgesetzbüchern
- Überraschungsentscheidung, Verbot der
- Überstundenvergütungen
- Umdeutung von Verfahrenshandlungen/Prozesshandlungen
- Umgangsrecht, Kosten des
- Umgangsvereitelung
- Umschulung
- Unfallversicherungsbeiträge
- Unrichtige Sachbehandlung (§ 20 FamGKG)
- Untätigkeit des Gerichts
- Unterbringung in Heim oder sonstigen Einrichtungen
- Unterhaltsbeihilfe
- Unterhaltsneurose
- Unterhaltsrechtsreform 2008: Übergangsvorschrift (§ 36 EGZPO)
- Unterhaltsvereinbarungen
- Unterhaltsvergleich, Unwirksamkeit des
- Unterhaltsverzicht
- Unterhaltsvorschussgesetz
- Unzumutbare Tätigkeit
- Urkunde
- Urlaubsabgeltung
- Urlaubsgeld
1. Grundsätze der Leistung Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs oder wegen Dienstunfähigkeit eine Übergangbeihilfe gezahlt (§ 12 SVG). Die Höhe der Summe bestimmt sich nach der Dauer der Dienstzeit und ist entsprechend gestaffelt. So beträgt die Übergangsbeihilfe für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind, d.h., die nicht unmittelbar im Anschluss an ihre Dienstzeit in den öffentlichen Dienst als Beamte wechseln (vgl. § 9 SVG), bei einer Dienstzeit von weniger als 18 Monaten das 1,5Fache (Mindestbetrag) der Dienstbezüge des letzten Monats. Der Höchstbetrag ist bei einer Dienstzeit von 20 oder mehr Jahren erreicht. Hier beträgt die Übergangsbeihilfe das 12Fache der letzten Dienstbezüge. Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SVG). Auch bei einer kurzen [...]
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