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Nicht jede Unterhaltsneurose löst einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nach § 1572 BGB aus. Es kommt darauf an, ob möglicherweise die Chancen auf eine Genesung steigen, wenn der Unterhalt ausgeschlossen wird. Sind jedoch Willens- und Steuerungsfähigkeit krankheitsbedingt stark eingeschränkt, ist diese Hoffnung zu verneinen und damit ein Unterhaltsanspruch gegeben (BGH, FamRZ 1988, 375, 378 ; BGH, FamRZ 1984, 660). Das Gericht muss also prüfen, ob der Ehegatte tatsächlich wegen seelischer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Abzugrenzen ist die Unterhaltsneurose von der simulierten Krankheit. Letzterer liegt die Absicht der Täuschung anderer zugrunde. Sie ist unterhaltsrechtlich gesehen stets unbeachtlich. Der Unterhaltsneurose mit Krankheitswert liegt meist eine übertriebene Vorstellung zugrunde, nicht arbeiten zu können. Die neurotische Fehlhandlung ist i.d.R. als Flucht in die Krankheit von einem mehr oder weniger unbewussten Versorgungsstreben getragen. Zu fragen ist [...]
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