- Überbrückungsgeld Strafgefangener
- Übergang von Unterhaltsansprüchen (§ 33 SGB II; § 7 UVG; § 94 SGB XII)
- Übergangsbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgeld nach den Sozialgesetzbüchern
- Überraschungsentscheidung, Verbot der
- Überstundenvergütungen
- Umdeutung von Verfahrenshandlungen/Prozesshandlungen
- Umgangsrecht, Kosten des
- Umgangsvereitelung
- Umschulung
- Unfallversicherungsbeiträge
- Unrichtige Sachbehandlung (§ 20 FamGKG)
- Untätigkeit des Gerichts
- Unterbringung in Heim oder sonstigen Einrichtungen
- Unterhaltsbeihilfe
- Unterhaltsneurose
- Unterhaltsrechtsreform 2008: Übergangsvorschrift (§ 36 EGZPO)
- Unterhaltsvereinbarungen
- Unterhaltsvergleich, Unwirksamkeit des
- Unterhaltsverzicht
- Unterhaltsvorschussgesetz
- Unzumutbare Tätigkeit
- Urkunde
- Urlaubsabgeltung
- Urlaubsgeld
Das Verbot der Überraschungsentscheidung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Schutz davor, mit einer Entscheidung überzogen zu werden, bei der das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter trotz der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BGH v. 24.09.2019 – VI ZR 418/18, NJW-RR 2020, 188). Die Beteiligten müssen erkennen können, auf welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt es nach Ansicht des Gerichts ankommt (BVerfG v. 24.10.2007 – 1 BvR 1086/07, FamRZ 2008, 244; BGH v. 17.09.2015 – XII ZR 263/13, NJW 2015, 3453). Sie müssen erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das Gericht ist verpflichtet, den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!
Login