- Überbrückungsgeld Strafgefangener
- Übergang von Unterhaltsansprüchen (§ 33 SGB II; § 7 UVG; § 94 SGB XII)
- Übergangsbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz
- Übergangsgeld nach den Sozialgesetzbüchern
- Überraschungsentscheidung, Verbot der
- Überstundenvergütungen
- Umdeutung von Verfahrenshandlungen/Prozesshandlungen
- Umgangsrecht, Kosten des
- Umgangsvereitelung
- Umschulung
- Unfallversicherungsbeiträge
- Unrichtige Sachbehandlung (§ 20 FamGKG)
- Untätigkeit des Gerichts
- Unterbringung in Heim oder sonstigen Einrichtungen
- Unterhaltsbeihilfe
- Unterhaltsneurose
- Unterhaltsrechtsreform 2008: Übergangsvorschrift (§ 36 EGZPO)
- Unterhaltsvereinbarungen
- Unterhaltsvergleich, Unwirksamkeit des
- Unterhaltsverzicht
- Unterhaltsvorschussgesetz
- Unzumutbare Tätigkeit
- Urkunde
- Urlaubsabgeltung
- Urlaubsgeld
1. Regelungsinhalt Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Zeitablaufs oder wegen Dienstunfähigkeit endet und sie nicht ein Dienstverhältnis als Berufssoldaten begründen (§ 11 SVG). Die Übergangsgebührnisse werden monatlich gezahlt. Die Dauer des Bezugs der Übergangsgebührnisse ist abhängig von der Dauer der Dienstzeit und beträgt bei einer Dienstzeit von vier bis weniger als fünf Jahre zwölf Monate und maximal bei einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren 60 Monate (wegen der Staffelung im Einzelnen siehe § 11 Abs. 2 SVG). Die Übergangsgebührnisse betragen der Höhe nach 75 % der letzten Dienstbezüge. Sie erhöhen sich auf Antrag um einen Bildungszuschuss, wenn in dem Bezugszeitraum an einer nach § 5 SVG geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird. Sofern die Förderungsdauer zugunsten der Vollzeitausbildung verlängert wird, werden für diesen [...]
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