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Die Ausübung der Prostitution ist unterhaltsrechtlich eine unzumutbare Tätigkeit (OLG München, Urt. v. 10.02.2003 – 17 UF 1523/02, FamRZ 2004, 108). Grundsätzlich darf niemand unter Druck gesetzt werden, damit er der Prostitution nachgeht. Es besteht daher keine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit zur Ausübung der Prostitution. Tatsächlich erzielte Einnahmen aus einer legal ausgeübten Prostitution sind jedoch als Einkommen zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine gesetzlich akzeptierte Tätigkeit, die auch zu einer Absicherung in der Sozialversicherung führen kann und daher nicht mit einer Schwarzarbeit (siehe auch gleichlautendes Stichwort) vergleichbar ist (OLG Köln, Beschl. v. 06.05.2013 – 12 WF 31/13, FamRZ 2013, 1745 – zum Kindesunterhalt). Prostitution führt i.d.R. zur Versagung eines Unterhaltsanspruchs. So stellt die Aufnahme der Prostitution ein schwerwiegendes Fehlverhalten i.S.d. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB n.F. (Nr. 6 a.F.) dar, so dass ein [...]
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