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Die von Arbeitgebern (z.B. Kaufhäusern) gewährten Personalrabatte i.S.v. § 8 Abs. 3 EStG sind dem unterhaltsrechtlichen Einkommen zuzurechnen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 166, 167). Sie sind bis zu einem Betrag von 1.080 € pro Jahr steuerfrei. Macht der Arbeitnehmer von dieser Einsparungsmöglichkeit Gebrauch, muss er dies der Gegenseite mitteilen und die monatliche Einsparung belegen. Nach § 287 ZPO ist dann der aufs Jahr gesehene monatliche Durchschnittsbetrag zu ermitteln. Der unterhaltsrechtliche Einkommensbegriff ist weit zu fassen, so dass auch von einem Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteile im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen sind (siehe auch die Stichwörter „Einkommen“ und „Firmenwagen“). Einkommenserhöhend können sich die Personalrabatte jedoch nur insoweit auswirken, als diese vom Unterhaltspflichtigen oder -berechtigten in Anspruch genommen werden, er also einen geldwerten Vorteil auch tatsächlich erzielt hat (OLG Karlsruhe, NJW 2002, [...]
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