- Parkstudium
- Personalrabatte
- Pfändung
- Pflegegeld
- Pflegekind
- Pflegeversicherung
- Pflegevorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB)
- Pflegebedürftigkeit, Leistungen nach dem SGB XIV (früher Pflegezulage nach § 35 BVG)
- Pflichtteil
- Postversicherung, Beiträge zur
- Prämiensparen
- Praktikum
- Praxisgründung (Arzt)
- Praxiswertabschreibung
- Private Altersvorsorge
- Privatentnahmen
- Privatschule
- Privilegierter Volljähriger
- Promotion
- Prostitution
- Prozessstandschaft oder Verfahrensstandschaft
Prämiensparen ist unterhaltsrechtlich gesehen wie Bausparen zu beurteilen. Beide Sparformen dienen der Vermögensbildung. Kapitalbildung darf jedoch nicht zu Lasten der Unterhaltsgläubiger gehen. Sind die Beträge für das Prämien-/Bausparen bereits vom auszuzahlenden Gehalt bzw. Lohn abgezogen worden, müssen sie wieder hinzugerechnet werden (vgl. BGH, FamRZ 1980, 770; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 59, 61; Heiss/Heiss, Kap. I Rdnr. 416). Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Prämiensparen als zusätzliche, private Altersvorsorge anzuerkennen ist (siehe Stichwort [...]
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