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Einkünfte aus einer erst nach der Trennung der Eheleute aufgenommenen Tätigkeit prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht, wenn sich die neue Tätigkeit als eine außergewöhnliche, von den Eheleuten während des Zusammenlebens nicht geplante und nicht vorhergesehene Entwicklung darstellt (BGH, FamRZ 1986, 783, 785 = NJW 1987, 58). Macht sich ein Chefarzt einer Röntgenabteilung im Laufe der Trennungszeit selbständig, weil sich der ihm zugesagte Ausbau seiner Klinikabteilung zerschlägt, so ist der Entschluss zur Praxisgründung und Aufbau einer Gemeinschaftspraxis unterhaltsrechtlich als in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt anzusehen. Das Einkommen, das der unterhaltspflichtige Ehemann im Zeitpunkt der Scheidung erzielt, ist deshalb zugrunde zu legen (BGH, FamRZ 1988, 927, 929 = NJW-RR 1988, 1218 und FamRZ 1988, 145, 147 = NJW-RR 1988, [...]
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