- Parkstudium
- Personalrabatte
- Pfändung
- Pflegegeld
- Pflegekind
- Pflegeversicherung
- Pflegevorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB)
- Pflegebedürftigkeit, Leistungen nach dem SGB XIV (früher Pflegezulage nach § 35 BVG)
- Pflichtteil
- Postversicherung, Beiträge zur
- Prämiensparen
- Praktikum
- Praxisgründung (Arzt)
- Praxiswertabschreibung
- Private Altersvorsorge
- Privatentnahmen
- Privatschule
- Privilegierter Volljähriger
- Promotion
- Prostitution
- Prozessstandschaft oder Verfahrensstandschaft
- Rechtsgrundlagen
- Pflegegeld zur Sicherstellung der Pflege eines Kindes außerhalb des Elternhauses (§ 39 SGB VIII)
- Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege (§§ 36 ff. SGB XI)
- Pflegegeld als Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (§ 64a SGB XII)
- Weiterführende Literatur: Pflegegeld
Pflegegeld
Der Begriff Pflegegeld wird für unterschiedliche Leistungen verwendet. Es ist daher zunächst zu differenzieren, um welche Art der öffentlichen Leistungen es sich handelt. Davon abhängig wird die öffentliche Leistung, die als Pflegegeld bezeichnet wird, unterhaltsrechtlich eingeordnet. Entsprechend wird nachstehend wie folgt differenziert: Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, Pflegegeld nach §§ 36 ff. SGB XI, Pflegegeld nach § 64a SGB XII. a) Allgemeines Wird ein Kind außerhalb seines Elternhauses betreut, ist dessen notwendiger Unterhalt durch den Träger der Jugendhilfe, d.h. des Jugendamts in Gestalt der Abteilung für Wirtschaftliche Jugendhilfe, sicherzustellen (§ 39 SGB VIII). Hierbei handelt es sich um einen Anspruch des Kindes und nicht der Pflegeperson, d.h. der Pflegeeltern. Sofern Erziehungshilfe nach §§ 32–35 oder § 35a Abs. 2 Nr. 2–4 SGB VIII gewährt wird, besteht auch ein Anspruch auf Pflegegeld, denn der Bedarf des Pflegekindes umfasst alles, was dieses zum [...]
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